I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Liefer-
/Leistungsverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine hiervon
abweichende Zusage machen.
2. Abweichende Bedingungen der Kunden verpflichten uns nur, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Eines Widerspruchs gegen deren
Geltung im Einzelfall bedarf es nicht.

II. Angebote und Umfang
1. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist eine schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Enthält die Auftragsbestätigung des Kunden
Abweichungen von unserer Auftragsbestätigung, so kommt ein neuer Vertrag erst zustande, wenn wir das neue Angebot des Kunden schriftlich bestätigt
haben.
2. Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als
noch vertragsgemäß. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung an allen Angebotsunterlagen,
Kostenvoranschläge und ähnliches vor.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, gelten ausschließlich als unverbindliche Angaben.
2. In Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefertermine oder Fristen angemessen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung,
Betriebsstörungen und sonstige unvorhergesehene Verzögerungen gleich.
3. Entsteht dem Kunden wegen einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, nachweislich ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung das infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden kann der Kunde nicht geltend machen.
4. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten: bei Lieferung ohne Aufstellung, sobald die betriebsfertige Sendung die Fabrik fristgemäß verlassen
hat, bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Anlagen fristgemäß betriebsbereit sind.

IV. Preise
1. Die Preise sind Euro-Preise. An Angebotspreisen sind wir für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Werden Leistungen
später als 2 Monate nach Vertragsabschluß erbracht, so sind wir bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen
berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
2. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt die
Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über
Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des Kunden
ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Durchbruchs-, Verputz-, Erdarbeiten und desgleichen.

V. Versand
Wir können die Art des Transportmittels selbst bestimmen. Der Kunde kann keine Einwände gegen die Höhe der Kosten oder Geeignetheit der
Versendungsart geltend machen, soweit er nicht vor dem vorgesehenen Versand genaue schriftliche Anweisungen erteilt. Nur auf Wunsch des Kunden und
auf seine Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken.

VI. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder Frachtführer an den Kunden über, bei Lieferung mit Aufstellung am Tage der
Betriebsbereitschaft.

VII. Aufstellung
Für jede Art von Aufstellung gelten folgende Bestimmungen: der Kunde hat auf seine Kosten und rechtzeitig alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu stellen. Vor Beginn der Arbeiten müssen Lieferungen und Leistungen des Kunden, insbesondere alle Maurer-,
Zimmer- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung ohne Verzögerung und Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für
Wartezeit und weitere erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, den Aufstellern eine schriftliche Bescheinigung über
die Beendigung der betriebsbereiten Aufstellung auszuhändigen.

VIII. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
Die Zahlung hat sofort nach betriebsfertiger Aufstellung zu erfolgen. Bei Anlagen und Einrichtungen die keiner Montage bedürfen sofort nach Anlieferung.
Skonto darf nur dann abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Des Weiteren gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung
genannten Zahlungsbedingungen. Die Preise sind netto zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu verstehen. Abzüge bei Barzahlungen sind nur zulässig,
wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind. Bei Überschreitung des Zahlungstermins schuldet der Käufer dem Verkäufer ab Beginn des Verzugs
zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5% über
dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 9% über dem Basiszinssatz; außerdem darf eine Kostenpauschale von
40,00 € verlangt werden.
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren solange vor, bis sämtliche Forderung gegen den Kunden aus der
Geschäftsverbindung beglichen sind. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Kunde seine Forderungen oder
sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung. Sollten Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind,
gepfändet, beschlagnahmt oder durch Dritte in Anspruch genommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte hinzuweisen, dem
Lieferer sofort schriftlich Anzeige zu machen und Abschriften des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde
die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich dem Lieferer anzuzeigen. Dieser kann die
Kaufgegenstände jederzeit besichtigen lassen.

VIIII. Haftung für Mängel der Lieferung
Alle Teile, die innerhalb eines Jahres vom Tag der Erfüllung ab infolge schlechten Baustoffes oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers in seiner Werkstatt auszubessern oder Neuzuliefern. Der Kunde ist
verpflichtet dem Lieferer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, sobald sich ein solcher Mangel zeigt. Der Lieferer kann die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung davon abhängig machen, dass der Kunde zumindest den Teil des Preises zahlt, der der Höhe des Wertes des mangelfreien Teils der
Lieferung im Verhältnis zum Gegenwert der Lieferung entspricht. Ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Lieferers über. Zur Vornahme
der Nachbesserung sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Kunde dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu
gewähren. Verweigert der Kunde dies, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden infolge
fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und chemischer,
elektronischer, elektrischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen. Von der Mängelhaftung sind ausgenommen: Manometer,
Thermometer, Glas, Lack, Emaille oder ähnlich leicht zerbrechlicher Gegenstände. Nimmt der Kunde ohne vorherige Zustimmung des Lieferers
unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so haftet der Lieferer nicht für die daraus entstehenden Folgen, insbesondere nicht für die
daraus entstehenden Schäden. Hat die erste Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt, so muss der Kunde dem Lieferer Gelegenheit geben, die
Nachbesserung ein zweites Mal zu versuchen.

X. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Firma in Rosenheim.

XI. Schlussbestimmung
Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen
wirksam.